01.06.2006 | Ersatzbeschaffung
Totalschaden: Identisches oder vergleichbares Fahrzeug?
Um die Auseinandersetzung um die Mietwagenkosten nicht auch mit Streitpunkten zur Anspruchsdauer zu überfrachten, wollen wir Sie an Folgendes erinnern: Im Fall eines Totalschadens darf der Geschädigte nicht auf Kosten des Schädigers so lange suchen, bis er ein identisches Fahrzeug gefunden hat. Er hat nur Anspruch auf ein vergleichbares Fahrzeug. Dabei geht es nicht um Marke und Typ, Motor und Getriebeart, sondern um die letzten Feinheiten in den Ausstattungsdetails. Jedenfalls gängige Fahrzeugtypen sollten dabei stets innerhalb von 14 Tagen beschaffbar sein (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.11.2003, Az: 102 C 3224/03; Abruf-Nr. 061362)
Beachten Sie: Dabei ist aber darauf abzustellen, ab wann „die Zeit läuft“. Der Geschädigte darf erst das Gutachten abwarten, damit er die wirtschaftlichen Grundlagen seiner zu fällenden Entscheidung kennt. Dann wird ihm auch noch eine Überlegungsfrist zugebilligt. Einzelheiten dazu finden Sie in der Ausgabe 1/2006 auf Seite 2 mit den dazu passenden Textbausteinen auf Seite 18 sowie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.