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  • 01.03.2006 | Ersatzteil nicht lieferbar

    Wer zahlt Mietwagen oder Nutzungs- ausfallentschädigung?

    Es kommt nicht oft vor, aber es ist doch brisant: Bei der Reparatur eines Unfallschadens ist ein Ersatzteil nicht sofort lieferbar. Es kommt zu Verzögerungen. Der Kunde fährt währenddessen Mietwagen oder er beansprucht Nutzungsausfallentschädigung. Die Versicherung beruft sich auf die Prognose zur Reparaturdauer aus dem Schadengutachten, der Kunde ist damit nicht zufrieden.  

     

    Im folgenden Beitrag sagen wir Ihnen, wie in einem solchen Fall die Rechtslage ist.  

    Ersatzteilbeschaffungs-Risiko muss Schädiger tragen

    Das „Ersatzteilbeschaffungs-Risiko“ muss der Schädiger tragen. Die Logik dahinter: Hätte der Schädiger den Unfall nicht verursacht, wäre der Geschädigte erst gar nicht in die Situation gekommen, das Ersatzteil zu brauchen. Also kann das nicht sein Problem sein. Das ist ständige Rechtsprechung seit langer Zeit.  

     

    Schon im Jahr 1972 hat der BGH entschieden, dass „Reparaturrisiken“ zu Lasten des Schädigers gehen (Urteil vom 20.6.1972, Az: VI ZR 61/71). Ein jüngeres Urteil, das sich ganz konkret im gleichen Sinne mit der Ersatzteil-Verzögerung befasst, ist das des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.4.2004, Az: I-1 U 177/03; Abruf-Nr. 060059).  

    Wann greift die Schadenminderungspflicht?