01.07.2007 | Fiktive Abrechnung
Kosten für An-/Abmeldung und für Umbau von Zubehör
Die Kosten für die An- und Abmeldung muss der Versicherer nur erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug auch tatsächlich ab- und ein Ersatzfahrzeug angemeldet wird. Fiktiv kann diese Position nicht geltend gemacht werden (KG Berlin, Urteil vom 4.12.2006, Az: 12 U 119/05). Jedoch: Hat das beschädigte Fahrzeug ein Zubehör, dass bei einer Wiederbeschaffung typischerweise nicht zu finden ist (zum Beispiel behindertengerechte Ausstattung), sind die im Gutachten aufgeführten Umbaukosten auch fiktiv abrechenbar (LG Würzburg, Urteil vom 16.5.2007, Az: 42 S 79/07; Abruf-Nr. 072056).
Beachten Sie: Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte das Fahrzeug nach einer Einfachreparatur oft durchaus weiternutzen. Bei älteren Autos kann das auch sinnvoll sein. Dann allerdings steht ihm nur die Totalschadenabrechnung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ zu. Mancher meint: Wenn als Totalschaden abgerechnet wird, müssten konsequenter Weise auch die wegen Weiternutzung nur hypothetischen Ummeldekosten verlangt werden können. Das wurde vom Kammergericht Berlin verneint. Die Umbaukosten müssen in der Situation aber auch ohne über das Gutachten hinausgehenden Nachweis erstattet werden.
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