01.11.2007 | Fiktive Abrechnung
Mittlerer Stundenverrechnungssatz der Marke
Der Geschädigte hat fiktiv abgerechnet und dazu ein Sachverständigengutachten vorgelegt. Das basierte auf den Stundenverrechnungssätzen eines örtlichen Händlers der Marke des Fahrzeugs. Die Versicherung ließ das Gutachten durch einen anderen Sachverständigen auf einen anderen Stundenverrechnungssatz umrechnen. Dabei allerdings hatte der nicht, wie sonst bei den „Kürzungsdienstleistern“ üblich, die Zahlen einer beliebigen Werkstatt eingesetzt. Stattdessen hat er auf die etwas niedrigeren Werte einer anderen örtlichen Werkstatt der gleichen Marke zurückgegriffen. Das AG Siegburg hat entschieden: Sind mehrere Werkstätten der Marke am Ort, ist bei der fiktiven Abrechnung der daraus gemittelte Wert anzusetzen.
Beachten Sie: Das Urteil lässt sich mit der grundlegenden „Porsche-Entscheidung“ des BGH in Übereinstimmung bringen, wonach der Geschädigte auch bei der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze seiner Marke beanspruchen kann. (Urteil vom 20.9.2007, Az: 105 C 30/07; Abruf-Nr. 073299, mitgeteilt von Rechtsanwalt Geilen, Siegburg)