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  • 01.11.2006 | Fiktive Abrechnung

    Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

    In das Thema „Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechung“ kommt keine Ruhe. Es ist für Sie in Fällen der unreparierten Inzahlungnahme interessant, aber auch bei der Abrechnung von Schäden an eigenen Fahrzeugen.  

     

    Unverdrossen kürzen Versicherungen auf beliebige Stundenverrechnungssätze. Und ebenso streichen sie die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. In den Ausgaben 2/2005, 4/2006 und 7/2006 hatten wir diese Fragestellung bereits bearbeitet. Nun gibt ein neues, sehr sorgfältig begründetes Urteil des AG Düsseldorf Anlass, noch einmal darauf einzugehen (Urteil vom 4.10.2006, Az: 40 C 5341/06; Abruf-Nr. 063110, eingesandt von Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Düsseldorf).  

     

    „Porsche-Urteil“ des BGH als Basis

    Das Urteil begründet nämlich die auch von uns bisher vertretene Meinung, dass das „Porsche-Urteil“ des BGH den klaren Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der betreffenden Marke in dem betreffenden Wirtschaftsraum gibt.