01.01.2006 | Fiktive Abrechnung
Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung
In Ausgabe 2/2005, Seite 2, haben wir bereits das Thema „Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung behandelt. Dieser Fragenkreis berührt das Kfz-Gewerbe immer dann, wenn ein Fahrzeug unrepariert in Zahlung gegeben wird und die „Reparaturkosten laut Gutachten“ Grundlage der Berechnung des Restkaufpreises sind. Der BGH hat bekanntlich entschieden, dass dem Geschädigten der Stundenverrechnungssatz „seiner“ Marke in seinem Wirtschaftsraum zusteht und er nicht auf statistisch ermittelte Sätze verwiesen werden kann. Seither versuchen manche Versicherungen, das Urteil auszuhebeln: Sie verweisen auf konkrete Werkstätten. Diese Auslegung der BGH-Entscheidung machen die Amts- und Landgerichte überwiegend nicht mit. Über die in Ausgabe 2/2005 genannten Gerichte LG Bochum, LG Aachen und AG Hagen hinaus haben nun auch das AG Kiel (Urteil vom 21.9.2005, Az: 115 C 318/05; Abruf-Nr. 053436, eingesandt von RA Thomas Ehmke, Kiel) und das AG Gießen (Urteil vom 19.7.2005, Az: 44 C 619/05, Abruf-Nr. 053437, eingesandt von RA Michael Wurst, Grünberg) so entschieden.