01.05.2007 | Fiktive Abrechnung
Stundenverrechnungssatz und UPE-Aufschlag
Das für die unreparierte Inzahlungnahme von Nicht-Totalschäden wichtige Thema der Stundenverrechnungssätze und der UPE-Aufschläge sieht das AG Hamm (auch nach den Ausreißerurteilen aus Berlin, Hannover und Heidelberg, siehe Ausgabe 3/2007, Seite 12) ganz konsequent und richtig: Auf das Sachverständigengutachten kommt es an. Maßstab sind die Werkstätten der betroffenen Marken am Ort. Deren Stundensatz und deren Ersatzteilpreise sind zu ermitteln. Und darauf hat der Geschädigte auch im Fall der fiktiven Abrechnung einen Anspruch.
Beachten Sie: Auch die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 2006 sieht den Sachverständigen in der Pflicht, die Tatsachenfragen zu klären, weil das Recht an dieser Stelle den Tatsachen folgt. Also sollte man in solchen Fällen keinesfalls auf Basis eines Kostenvoranschlags agieren.
Wichtig: Auch bei der Wertminderung ist das Gericht dem Sachverständigen gefolgt. Der hatte einen kleinen merkantilen Minderwert festgestellt. Die Versicherung wendete das „100.000 km/Fünf-Jahre“-Märchen ein. Das AG Hamm hat nur auf die BGH-Entscheidung verwiesen, wonach diese Grenze früher sinnvoll erschien, heute aber von der Dauerhaltbarkeit der Fahrzeuge längst überholt ist. (Urteil vom 10.4.2007, Az: 17 C 409/06) (Abruf-Nr. 074177)
Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.