- AG Aachen: Die Annahme einer Vorbuchungsfrist von einer Woche ist ungeeignet. Außerdem lassen sich dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel keine Nebenkosten entnehmen (Urteil vom 6.5.2009, Az: 100 C 114/08; Abruf-Nr. 091869).
- AG Berlin-Mitte: Die Fraunhofer-Methodik unter Ausblendung der mittelständischen Anbieter erinnert an das Motto „Ich glaube keiner Statistik, die ich nicht selber gefälscht habe“ (Urteil vom 19.5.2009, Az: 111 C 3089/08, mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Potsdam/Berlin; Abruf-Nr. 091871).
- AG Bruchsal: Internetangebote sind nicht maßgeblich, da die Risiken der Einstellung von Kreditkartendaten in das Internet unzumutbar sind. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist regional nicht ausreichend aufgeschlüsselt (Urteil vom 8.5.2009, Az: 3 C 373/09; Abruf-Nr. 091877).
- AG Ettenheim: Die Vorbuchungsfrist passt nicht zur erforderlichen Flexibilität der Unfallsituation. Die These von Fraunhofer, die Vorbuchung sei gemäß einer Voruntersuchung kaum relevant, ist mangels Offenlegung der Voruntersuchung nicht prüfbar (Urteil vom 19.5.2009, Az: 1 C 51/09; Abruf-Nr. 091874).
- AG Köln: Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist eine Auftragsarbeit für den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) und damit nicht neutral. Die PLZ-Vergröberung auf Ein- und Zweistelligkeit ist ebenso untauglich wie die Internetlastigkeit und die Beschränkung auf im Wesentlichen sechs Anbieter unter Ausblendung des Mittelstands (Urteil vom 28.4.2009, Az: 263 C 51/08; Abruf-Nr. 091880).
Beachten Sie: Das Urteil ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil das AG Köln den Senaten des OLG Köln folgt, die den Fraunhofer-Marktpreisspiegel für untauglich halten. - AG Lahr: Weil der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ein vom GDV beauftragtes Privatgutachten ist, bestehen Neutralitätszweifel. Zudem ermittelte Fraunhofer Preise für eine Anmietung zwischen 9:00 und 16:00 Uhr. Die Anmietung erfolgte im Urteilsfall nach 16:00 Uhr (Urteil vom 7.5.2009, Az: 6 C 33/09; Abruf-Nr. 091775).
- AG Mettmann: Weil der Fraunhofer-Marktpreisspiegel vom GDV beauftragt wurde, bestehen Neutralitätszweifel. Zudem bergen telefonische Preisanfragen die Gefahr, dass zunächst nur ein günstiger Basispreis genannt wird, der am Ende höher ausfällt (Urteil vom 30.4.2009, Az: 20 C 9/09; Abruf-Nr. .
- AG Neu-Ulm: Die PLZ-Einteilung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels gibt nicht die örtliche Marktsituation wieder (Urteil vom 15.5.2009, Az: 5 C 31/09; Abruf-Nr. 091876).
- AG Waldbröl: Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel konzentriert sich im Wesentlichen auf wenige Großanbieter. Der relevante örtliche Markt wird damit nicht abgebildet (Urteil vom 18.5.2009, Az: 15 C 260/08; Abruf-Nr. 091868).
- AG Weiden/Opf.: Die zweistellige PLZ-Einteilung führt dazu, dass die Werte aus den Städten Nürnberg und Regensburg einfließen. Das bildet nicht die Tarife der lokal tätigen mittelständischen Vermieter ab (Urteil vom 28.4.2009, Az: 1 C 1111/08, mitgeteilt von Rechtsanwalt Christian Biber, Regensburg; Abruf-Nr. 091777).
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