05.11.2009 | Gerichte entscheiden pro Geschädigten
Wann muss der Kunde vorfinanzieren?
Es gibt im Schadenersatzrecht von Mund zu Mund tradierte vermeintliche Grundsätze, die man irgendwann so oft gehört hat, dass man glatt daran glaubt. Einer davon lautet: „Weil Zinsen billiger sind als Mietwagenkosten oder als Nutzungsausfallentschädigung, muss der Geschädigte im Zweifel einen Kredit aufnehmen, um sein Auto reparieren zu lassen oder um es nach der Reparatur in der Werkstatt auszulösen.“ Und die Versicherung müsse dann, wenn sich alles als in Ordnung erweist, die aufgelaufenen Zinsen erstatten.
Kreditaufnahme bis Mitt der 90er Jahre usus
Die älteren unter unseren Lesern mögen sich noch an die Zeiten erinnern, als der Geschädigte bei Unklarheiten bei der örtlichen Bank einen Unfallkredit aufgenommen hat, den Abschlepper, den Sachverständigen, die Werkstatt und den Autovermieter bezahlte und darauf wartete, dass er mit dem Geld der Versicherung den Kredit wieder ablösen konnte.
Die Bank hat dann die Zinsen und Kosten für Kontoeinrichtung und -auflösung in Rechnung gestellt, die dem Versicherer präsentiert wurden. Damals, etwa bis Mitte der 90er Jahre, waren die Banken weitgehend freizügig mit der Kreditvergabe, wenn der eingeschaltete Anwalt signalisierte, es könne im Ergebnis kaum etwas schief gehen.
Seit die Banken strengeren Regeln hinsichtlich der Kreditwürdigkeitsprüfung unterliegen („Basel II“), ist die Lässigkeit im Umgang mit solchen Wegen jedoch Geschichte. Wer nicht kreditwürdig ist, erhält einen solchen Kredit heute gar nicht mehr.
Besteht überhaupt eine Vorleistungspflicht?
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