03.09.2009 | Geschädigter entscheidet nachträglich anders
Reparaturauftrag erteilt, Auto abgeschafft
Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert und erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag, gilt: Entscheidet sich der Geschädigte noch während der Reparatur zur Anschaffung eines anderen Fahrzeugs, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung dennoch die vollen Reparaturkosten zahlen (LG Detmold, Urteil vom 16.1.2009, Az: 12 O 248/07; Abruf-Nr. 092690 in Verbindung mit OLG Hamm, Beschluss vom 30.4.2009, Az: I-6 U 44/09; Abruf-Nr. 092684).
Beachten Sie: Die Reparaturkosten lagen im Urteilsfall über der Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert, aber unter dem Wiederbeschaffungswert. Der Geschädigte erteilte den Reparaturauftrag, die Werkstatt machte sich an die Arbeit. Während der Reparatur entschied der Geschädigte sich, das Auto im reparierten Zustand dort in Zahlung zu geben und ein anderes Auto zu kaufen. Die Versicherung rechnete auf der Basis „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ ab mit der Behauptung, der Reparaturauftrag sei überhaupt nur zum Zwecke des Verkaufs erteilt worden.
Die klaren Rechtgrundsätze
Der BGH hat schon im Jahr 2006 entschieden: Nach einer vollständigen Reparatur in einer Werkstatt gibt es bei einer solchen Zahlenkonstellation keine Haltefrist (Urteil vom 5.12.2006, Az: VI ZR 77/06; Abruf-Nr. 070295). Im Fall vor dem BGH hatte der Geschädigte den Wagen aber erst ganz kurz nach der Reparatur abgeschafft.
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