03.06.2008 | Glasbruch
Erlass der Selbstbeteiligung bei Glasschaden unzulässig
Die Werbung mit einem (Teil-)Erlass der Selbstbeteiligung bei einem Glasschaden ist wettbewerbswidrig und damit unzulässig, entschied der BGH.
Beachten Sie: Nachdem der BGH für einen Hagelschadenfall bereits genau so entschieden hatte (siehe Ausgabe 12/2007, Seite 6), überrascht das Urteil nicht. Nur der Vollständigkeit halber: Nicht nur die Werbung ist unzulässig, sondern auch das entsprechende Verhalten. (Urteil vom 8.11.2007, Az: I ZR 60/05) (Abruf-Nr. 081428)
Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 6 | ID 119693