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  • 04.06.2009 | Glasschaden

    Ersatz der Feinstaubplakette beim Glasschaden

    Ein Leser fragt: „Die Versicherung hat beim Austausch einer Windschutzscheibe die Kosten für die Feinstaubplakette von fünf Euro abgezogen. Mit dem Textbaustein Nummer 191 (Variante „Glasschaden und Feinstaubplakette, Plakette fest mit Scheibe verbunden“) haben wir dies reklamiert. Nun liegt uns die Rückantwort der Versicherung vor. Sie schreibt, die Feinstaubplakette sei im Rahmen der Teilkaskoversicherung Glas nicht versichert, da sie sich im Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung ab Werk im Originalzustand nicht auf der Scheibe befand. Zu diesem Zeitpunkt (Erstzulassung war 1999) gab es die Feinstaubplakette noch gar nicht. Wie können wir hierauf reagieren?“  

    Unsere Antwort: Erfreulich ist zunächst, dass die Versicherung nicht argumentiert, die Plakette sei gar nicht versichert. Damit akzeptiert sie zwischen den Zeilen, dass die von uns vertretene Auffassung im Prinzip richtig ist. Denn auf das Glatteis „nicht der Auslieferungszustand“ müsste sie sich gar nicht begeben, wenn sie der Ansicht wäre, die Plakette sei von vornherein nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Das Argument des Auslieferungszustands ist unseres Erachtens falsch. Denn Ihr Kunde hat die Feinstaubplakette ja nicht aus Spaß auf die Scheibe geklebt, sondern aufgrund einer Rechtsverordnung, da sonst seine Mobilität empfindlich eingeschränkt wäre.  

    Unser Service: Wir haben zunächst erwogen, den Textbaustein 191 um dieses Argument vorbeugend zu erweitern, fürchten aber, Versicherungen damit erst auf diesen Gedanken zu bringen. Da der Einwand jedoch in Zukunft häufiger kommen dürfte (die genannte Versicherung hat einen sehr hohen Marktanteil), haben wir mit Textbaustein 222 eine spezielle Antwort erstellt.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 4 | ID 127560