03.09.2009 | Gutachten
Anzahl der Bilder ist Sache des Gutachters
Hält es der Sachverständige für sinnvoll, seinem Gutachten 18 Bilder zur Dokumentation des Schadens und zum Nachweis der Identität des Fahrzeugs beizufügen, liegt das in seinem Ermessen. Folglich kann er auch die 18 Bilder abrechnen. Die Versicherung muss die dafür entstehenden Kosten erstatten. (AG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2009, Az: 12 C 9433/08) (Abruf-Nr. 092828)
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129791