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  • 03.09.2009 | Gutachten

    Falsches Versicherungsgutachten - Recht auf eigenes

    Wenn ein ursprünglich im Einverständnis mit dem Geschädigten von der Versicherung beauftragtes Haftpflichtgutachten offensichtlich falsch und noch dazu oberflächlich gemacht ist, hat der Geschädigte das Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen (AG Neumarkt in der Oberpfalz, Urteil vom 17.6.2009, Az: 1 C 169/09; Abruf-Nr. 092694).  

    Im Urteilsfall war das Fahrzeug des Geschädigten vom Schädiger hinten rechts touchiert worden. Dabei hat es sich gedreht und ist mit der hinteren linken Ecke massiv gegen ein anderes Auto gestoßen. Beim Telefonat mit der Versicherung hat sich der Geschädigte damit einverstanden erklärt, dass von dort ein Gutachter beauftragt wird. Im Gutachten las der Geschädigte dann, der Anstoß seitens des Unfallgegners sei hinten links erfolgt. Offenbar hat sich der Sachverständige das angesichts des Schadenbildes aus den Fingern gesogen. Laut seiner Expertise war der hintere rechte Längsträger beschädigt, was er aber tatsächlich nicht der Fall war. Dafür fehlte der Schaden an der Heckklappe hinten rechts und am hinteren rechten Radhaus. Der Geschädigte hat daraufhin einen eigenen Gutachter beauftragt. In Summe kam der zu einem ähnlich hohen, aber anders am Fahrzeug verteilten Schaden. Die Versicherung weigerte sich, das zweite Gutachten zu bezahlen. Immerhin sei die Gesamtsumme ähnlich, und deshalb sei ihr Gutachten der Höhe nach richtig. Damit kam sie vor Gericht nicht durch.  

    Beachten Sie: Das Urteil ist korrekt, denn angesichts des im Versicherungsgutachten falsch dargestellten Anstoßbereichs wäre der weitere Fortgang vorhersehbar. Die Werkstatt hätte ordnungsgemäß repariert und entsprechend abgerechnet. Dann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Versicherung eingewandt worden, inder Rechnung seien Schadenzonen berücksichtigt, die gar nicht unfallbedingt beschädigt gewesen seien (siehe auch AG Kassel, Urteil vom 11.1.2007, Az: 413 C 4772/06; Abruf-Nr. 070349).  

    Unser Service: Beachten Sie Textbaustein 234.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129792