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  • 05.02.2010 | Gutachten

    Keine fiktiven Gutachtenkosten bei Ersatzbeschaffung

    Dem Geschädigten, der nach einem Totalschaden einen Gebrauchtwagen kauft, stehen keine fiktiven Begutachtungskosten im Hinblick auf eine nicht durchgeführte gutachterliche Qualitätsbeurteilung des ins Auge gefassten Wagens zu (LG Gießen, Urteil vom 9.12.2009, Az: 1 S 21/09; Abruf-Nr. 100126, nicht rechtskräftig).  

    Beachten Sie: Zu dieser Rechtsfrage gibt es nur ältere Entscheidungen. Das LG Gießen hat sich damit sorgfältig auseinandergesetzt und sich gegen eine solche Schadenposition entschieden. Der Kläger hatte pauschal 75 Euro beansprucht. Jedenfalls seit der Schuldrechtsreform müsse wegen der Pflicht des gewerblichen Autohandels, an dessen Angeboten sich der Wiederbeschaffungswert ja orientiert, davon ausgegangen werden, dass schon der Verkäufer das Auto gründlich untersuche. Bei „alten Kisten“, die nur noch privat angeboten würden, gebe es eine solche Untersuchung zwar nicht, doch stünden die Begutachtungskosten dabei im Missverhältnis zum Wiederbeschaffungswert.  

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Denn wegen einer anderen Frage im gleichen Prozess hat das Gericht die Revision zum BGH zugelassen, und das dann gleich in vollem Umfang. So wird es in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Schadenposition geben, wenn der Kläger die Revision durchzieht. Wir werden das beobachten. Unsere Prognose: Das Urteil wird insoweit halten.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 4 | ID 133409