04.05.2009 | Gutachten
Kurzgutachten bei Bagatellschaden
Lässt der Geschädigte bei einem Schaden in Höhe von brutto 508 Euro von einem Sachverständigen eine Schadenkalkulation für einen Grundpreis von 50 Euro zuzüglich Kosten für Fotos anfertigen, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht (AG Mainz, Urteil vom 19.3.2009, Az: 83 C 561/08, eingesandt von Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg; Abruf-Nr. 091364)
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Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 126410