04.12.2008 | Gutachten
Vorschaden als Schaden im Gutachten
Ein Gutachten, das auch Schäden enthält, die nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, muss der Versicherer bezahlen, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht über den Schadenumfang getäuscht hat (AG Essen, Urteil vom 12.11.2008, Az: 29 C 408/07; eingesandt von Rechtsanwältin Kim-Eva Werner-Thrien, Essen; Abruf-Nr. 083617).
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen Schaden, als der Schädiger mit einem Pkw-Gespann zu eng abbog und der Anhänger den Wagen streifte. Als der Geschädigte dann den Schaden inspiziert, sah er erstmals eine Beschädigung an der Felge und an einer Stelle im Lack in der Nähe der beschädigten Fläche. Dies hat der Gutachter in den Unfallschaden hineinkalkuliert. Der Versicherer bezweifelte, dass einige Schadenbereiche mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stünden. Er zahlte daher nur einen Teil des Schadens und verweigerte die Übernahme der Gutachterkosten, weil die Expertise falsch sei. Im Prozess hat ein unfallanalytischer Sachverständiger Teile des nicht bezahlten Schadens dem Unfall zugeordnet, die Lackabplatzung und den Felgenkratzer aber nicht. Das Gericht hat im Umfang der gutachterlichen Feststellungen in die Zahlung verurteilt, im Hinblick auf Lackabplatzer und Felge die Klage abgewiesen. Die Schadenbereiche seien technisch und rechnerisch abgrenzbar.
Beachten Sie: Das Gericht ging nicht davon aus, dass der Geschädigte die partielle Unrichtigkeit des Gutachtens zu verantworten hatte. Es sei nachvollziehbar, dass ein Fahrzeughalter nach einem solchen Unfall das Fahrzeug besichtige und ihm bisher unbekannte Vorschäden besten Gewissens dem Geschehen zuordne. Nur wenn der Geschädigte den Gutachter bewusst getäuscht habe, könne der Schadenausgleich im Hinblick auf die Sachverständigenkosten versagt werden. Nur dann müsse der Geschädigte die Expertise aus eigener Tasche bezahlen.