03.06.2008 | Gutachter ein zweites Mal zu Rate ziehen?
Ergänzungsgutachten nach „Prüfbericht“
Wenn der Geschädigte ein Schadengutachten vorlegt und der Versicherer durch einen Dienstleister die üblichen, aber meist nicht rechtskonformen Kürzungen vornehmen lässt, ist die Antwort darauf oft nicht nur auf rechtliche Erwägungen zu stützen.
Gründe für ein Ergänzungsgutachten
Nicht selten sind auch technische und spezifisch betriebswirtschaftliche Fragen untermauernd zu beantworten. Zum Beispiel:
- Werden Entsorgungskosten gekürzt,kann es auf den typischen Entsorgungsaufwand ankommen (zum Beispiel Sondermüll oder Abfuhrpreise für Sammelbehälter)
- Bei der Streichung von Beilackierungskosten kommt es auf die Frage an, ob ohne eine solche flächenübergreifende Lackierung sichtbare Farbunterschiede vermieden werden können.
- Der „Routinekürzer“ zweifelt die prognostizierten oder gar die tatsächlichen Arbeitszeiten an.
In dieser Situation darf der Geschädigte den Sachverständigen abermals zu Rate ziehen. Wenn der dann eine technisch-kalkulatorische Stellungnahme zu den angesprochenen Punkten abgibt, kann er den Aufwand dafür in Rechnung stellen. Die eintrittspflichtige Versicherung muss für diese Kosten ebenfalls einstehen (AG Nürnberg, Urteil vom 2.5.2008, Az: 34 C 1589/07; Abruf-Nr. 081651).
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