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  • 05.09.2008 | Haftpflicht

    Altschaden untergejubelt, nichts bekommen

    Wenn der Altschaden und der Neuschaden im Nachhinein nicht mehr voneinander abgrenzbar sind, muss der Versicherer auch für den Neuschaden nichts bezahlen, wenn der Geschädigte versucht hat, den Altschaden „unterzujubeln“ (LG Bielefeld, Urteil vom 14.8.2008, Az: 8 O 303/03; Abruf-Nr. 082678; LG Flensburg, Urteil vom 26.2.2008, Az: 1 S 59/07; Abruf-Nr. 082764).  

    Die Rechtsprechung ist insoweit sehr einheitlich: Der ehrliche Geschädigte offenbart den Altschaden. Der Sachverständige grenzt dann bestmöglich ab und schätzt den Neuschaden. Das geht schadenrechtlich in Ordnung und wird, wenn es vor Gericht geht, von § 287 Zivilprozessordnung getragen. Die Vorschrift erlaubt ausdrücklich die Schätzung eines Schadens, wenn es nicht anders geht.  

    Beachten Sie: Folgende zwei in der Praxis immer wieder vorkommende Fälle sollten Sie auch kennen:  

    • Sind Alt- und Neuschaden auch im Nachhinein abgrenzbar, kostet der Täuschungsversuch den Geschädigten nicht den gesamten Schadenersatz. Der Neuschaden muss dann bezahlt werden (siehe Ausgabe 3/2008, Seite 4). Das Strafverfahren folgt jedoch oft (zu Recht!) auf dem Fuße.
    • Verschweigt der Geschädigte dem Sachverständigen einen Altschaden und kalkuliert der Experte den Altschaden daraufhin mit, ist das Gutachten falsch. Weil der Geschädigte die Ursache für diesen Fehler gelegt hat, muss die Versicherung das Gutachten nicht bezahlen. Der Gutachter hat aber einen Zahlungsanspruch gegen seinen Auftraggeber. Im Ausnahmefall kann das anders sein, wenn dem Gutachter der Altschaden hätte auffallen müssen (zum Beispiel Rost oder provisorische Beseitigungsspuren).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 7 | ID 121481