01.10.2007 | Haftpflicht
Anspruch auf Markenwerkstatt auch bei fünf Jahre altem Pkw
In einem Rechtsstreit vor dem AG Schweinfurt trug die Versicherung vor: Wenn ein Auto knapp fünf Jahre alt sei, bestehe kein Anspruch mehr auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt. Diese abstruse Rechtsauffassung hat das Gericht mit wenigen Sätzen vom Tisch gewischt. Nach ständiger Rechtsprechung des AG Schweinfurt hat der Geschädigte konkret wie fiktiv Anspruch auf die Reparatur in der Markenwerkstatt einschließlich – wenn dort berechnet – UPEAufschlägen und Verbringungskosten (Urteil vom 2.7.2007, Az: 1 C 301/07; Abruf-Nr. 072851, eingesandt von Rechtsanwalt Fehn, Schweinfurt).
Beachten Sie: Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist die berühmte „Porsche-Entscheidung“ des BGH. Der Porsche aus dem Urteil war zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre und elf Monate alt. Auch in Ansehung dessen hat das Gericht sogar fiktiv den Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze des Porsche-Zentrums in der Region zugesprochen. Mit unserer Berichterstattung zu diesem Thema wollen wir nicht die Arbeit der markenungebundenen Karosseriebetriebe
herabwürdigen. Wir dokumentieren lediglich den Stand der Rechtsprechung. Außerdem wäre es für die freien Betrieb nur ein vorübergehender Vorteil, wenn die Rechtsprechung dem Ansinnen der Versicherung folgen würde. Im nächsten Schritt nämlich würde dann zweifellos eine weitere Differenzierung gefunden. Denn auch unter den Betrieben gibt es solche mit Premiumanspruch, der auch in den Preisen seinen Niederschlag finden muss, und solche mit niedrigeren Standards, die günstiger sind.
Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.