01.01.2007 | Haftpflicht: Auslandsschaden
Neuregelung bei innereuropäischen Schäden bis Mitte 2007
Die Regulierung von Schäden im innereuropäischen Ausland soll vereinfacht werden (Ausgabe 4/2006, Seite 10 f). Die „4. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie“ der Europäischen Gemeinschaft hat ja schon geregelt, dass stets im Inland ein Regulierungsbeauftragter der ausländischen Versicherung ansprechbar sein muss. Das hat die Abwicklung von Unfällen im Ausland bereits sehr vereinfacht. Nun hat die Europäische Union (EU) noch einmal nachgelegt: Mit der „5. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie“, die die Mitgliedstaaten der EU bis zum 1. Juli 2007 in nationales Recht umsetzen müssen, kann der ausländische Versicherer dann vor einem deutschen Gericht verklagt werden. So vertritt es ja schon heute das OLG Köln, dessen Entscheidung dem BGH zur Prüfung vorliegt. Lesen Sie dazu den folgenden Beitrag.
Beachten Sie: Nach wie vor gilt aber bei Auslandsschäden das Recht des Landes, auf dessen Boden der Unfall passiert ist. Es wird zu beobachten sein, ob unter diesen Umständen ein Prozess vor einem deutschen Richter, der dann ausländisches Recht anwenden muss, überhaupt von Vorteil ist.