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  • 05.08.2010 | Haftpflicht

    Darauf müssen Sie bei Unfällen mit Auslandsbezug achten

    In den Sommerferien rollt wieder die Reisewelle. Der Urlauberverkehr lässt zu Ferienzeiten die Unfälle mit Auslandsbezug deutlich ansteigen. Dabei gibt es zwei zu unterscheidende Grundsituationen, die unterschiedlichen Regeln folgen:  

     

    1. Der Unfall Ihres Kunden geschah auf deutschem Boden, der Schädiger fuhr ein außerhalb Deutschlands versichertes Fahrzeug.

     

    2. Der Unfall Ihres Kunden ereignete sich im Ausland.

    Unfall auf deutschen Straßen

    Ereignet sich der Unfall in Deutschland, greift im Hinblick auf nahezu alle denkbaren Herkunftsländer des Schädigerfahrzeugs das „Grüne-Karte-Abkommen“. Seit Jahrzehnten haben die jeweiligen Interessenvertretungen der Versicherungsbranche in fast allen Ländern damit ein Instrumentarium zur Vereinfachung geschaffen.  

     

    In der Praxis bedeutet das: Der Geschädigte wendet sich an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, und dort speziell an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. (Adresse siehe Textbaustein 038). Dort teilt er Halter und Kennzeichen und im Idealfall auch die ausländische Versicherungsgesellschaft des Schädigerfahrzeugs mit. Das Büro Grüne Karte beauftragt dann eine deutsche Versicherung damit, dem Geschädigten gegenüber so zu regulieren, als sei das ausländische Fahrzeug bei ihr selbst versichert.