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  • 06.05.2008 | Haftpflicht

    Fahrzeugschaden durch brennendes anderes Fahrzeug

    Wird ein Fahrzeug von Unbekannten vorsätzlich in Brand gesetzt, muss dessen Haftpflichtversicherung nicht für einen allein dadurch ausgelösten Schaden am daneben stehenden Auto eintreten.  

    Wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden entsteht, haftet der Halter. Also lautet die Kernfrage hier: Ist der Brand eines Kraftfahrzeugs dessen Betrieb zuzurechnen. Zu bejahen ist das dann, wenn es während der Fahrt oder nach dem Abstellen aus sich heraus zu brennen beginnt. Wenn aber ein Dritter völlig unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs den Wagen in Brand setzt, ist das laut BGH nicht dessen Betrieb zuzurechnen.  

    Beachten Sie: Allerdings kam im vom BGH entschiedenen Fall in Betracht, dass ein durch den Brand verursachter Schaden am zuerst brennenden Auto einen Kurzschluss im Kabel zum Anlasser ausgelöst hat. Daraufhin könnte der Anlasser das Fahrzeug via eingelegtem Gang in Richtung des zweiten Fahrzeugs bewegt haben. Diesem Vortrag war das OLG in der Vorinstanz nicht nachgegangen. Deshalb hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.  

    Unser Tipp: Die Teilkaskoversicherung des zweitgeschädigten Fahrzeugs muss für den Schaden daran in jedem Fall aufkommen. Denn dafür reicht ein Schaden durch eine offene Flamme. Allerdings hilft das dem Betroffenen nicht bei seinen fahrzeugunabhängigen Schäden, wie zum Beispiel den Ausfallkosten. (Urteil vom 27.11.2007, Az: VI ZR 210/06) (Abruf-Nr. 081089)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 6 | ID 119188