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  • 06.04.2011 | Haftpflicht / Kasko

    Kein Haftungsausschluss bei Fahrsicherheitstraining

    Ereignet sich bei einem Fahrsicherheitstraining mit zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen auf einer Rennstrecke ein Unfall, haftet derjenige, der den Unfall verursacht hat. Dessen Versicherung kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, bei solchen Veranstaltungen hätten die Teilnehmer stillschweigend die wechselseitige Haftung ausgeschlossen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.3.2011, Az: 12 U 1529/09; Abruf-Nr. 111093).  

    Beachten Sie: Entscheidend ist, dass es bei dem Fahrsicherheitstraining - in Abgrenzung zu einer Rennveranstaltung - nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und im Verhältnis zu den weiteren Teilnehmern schnellerem Fahren ankommt. Auch dass die Teilnehmer an ihren Motorrädern Abklebungen vorgenommen haben - offenbar, um bei Stürzen Scherben auf der Fahrbahn zu vermeiden - ändert daran nichts.  

    Im konkreten Fall ging es um Haftpflichtansprüche der Teilnehmer untereinander. Solche Fälle haben oft aber auch eine Kaskokomponente, denn in allen normalen Kaskoversicherungsverträgen gibt es eine „Rennveranstaltungsklausel“. Die Rechtsprechung grenzt dabei in aller Regel genau so ab: Geht es nicht um Höchstgeschwindigkeiten oder um das „schneller sein“, besteht auch Kaskoversicherungsschutz (UE Ausgabe 10/2007, Seite 5; Ausgabe 1/2007, Seite 2).  

    Einen Textbaustein stellen wir hierzu nicht zur Verfügung, weil solche Fragen eindeutig in anwaltliche Hände gehören, zumal es unter Haftpflichtgesichtspunkten auch immer um Mithaftungseinwände gehen wird. Denn übliche Verkehrsregeln wie das Verbot des Rechtsüberholens oder das Gebot ausreichenden Abstands oder gar der Richtgeschwindigkeit werden bei Fahrsicherheitstrainings nicht unbedingt eingehalten.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 6 | ID 143663