01.10.2006 | Haftpflicht
Kollision mit einem auf die Straße rollenden Gegenstand
Von einem an der Straße etwas erhöht liegenden Bauernhof rollt ein Handkarren auf die Straße und stößt mit einem herannahenden Auto zusammen. Die Haftpflichtversicherung des Landwirtes zahlte freiwillig 70 Prozent des Fahrzeugschadens. Auf den Rest wurde sie vom Autofahrer verklagt. Das LG Coburg hat entschieden: Es bleibt bei den 70 Prozent, ein darüber hinausgehender Anspruch ist nicht gegeben. Begründung: Die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr ist anzurechnen (Beschluss vom 19.5.2006, Az: 32 S 27/06).
Beachten Sie: Von jedem Kfz geht die „Betriebsgefahr“ aus. Beim Unfall eines Kfz mit einem Nicht-Kfz tritt die „Betriebsgefahr“ nur zurück, wenn höhere Gewalt den Unfall verursacht hat. Oder aber sie wird von einem krassen Verschulden des für das Nicht-Kfz Verantwortlichen überlagert. Dass jemandem ein Handkarren entgleitet, ist jedoch dafür nicht krass genug. Zu den Grundsätzen der „Betriebsgefahr“ siehe unseren Beitrag in Ausgabe 2/2005, Seite 12. Sie finden den Beitrag im Online-Service unter www.iww.de.
Wichtig: Auch mit diesem Urteil wollen wir Sie nur für Fragen im Zusammenhang mit der Auftragsannahme sensibilisieren. Wir empfehlen Ihnen, sich nicht in Haftungsdiskussionen einzumischen.