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  • 01.01.2005 | Haftpflicht: Kundenrabatte

    Rabatt bei Neuwertentschädigung

    Wird bei einem Haftpflichtschaden ein nahezu neuer Pkw (nicht älter als ein Monat, erste Hand, im Regelfall nicht mehr als 1.000 km) erheblich beschädigt, hat der Eigentümer Anspruch auf einen Neuwagen. Voraussetzung ist eine Beschädigung, die in die Fahrzeugstruktur hineingeht und nicht nur Schraubteile betrifft. In diesem Zusammenhang hat das AG Duisburg entschieden, dass unter heutigen Verhältnissen bei der Schadenberechnung ein Rabatt in Höhe von acht Prozent vom Listenpreis abzuziehen ist, weil ein solcher heute regelmäßig erzielbar ist (Urteil vom 29.3.2005, Az: 51 C 5908/04; Abruf-Nr. 052150).  

    Das Urteil ist im Kern richtig. Es würde gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen, wenn der Geschädigte nach dem Motto „ich muss ja nicht selbst zahlen“ auf Preisverhandlungen verzichtet. Das Urteil ist aber nur ein Fingerzeig: Kann der Versicherer nachweisen, dass die üblichen Rabatte bei manchen Pkw noch höher sind (was zurzeit leider Erfolg versprechend ist), sind die acht Prozent aus Duisburg keine sichere Bank. Umgekehrt: Ist für ein bestimmtes Modell der Preis stabiler, kann sich die Versicherung nicht auf das ihr dann günstige Urteil berufen. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls .  

    Unser Service: Einen Textbaustein zu verschiedenen Fragen rund um die Neuwertentschädigung finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 3 | ID 97734