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  • 03.09.2009 | Haftpflicht

    LG Berlin gewährt Versicherer sechs Wochen Prüfzeit

    Nach Ansicht des LG Berlin hat der gegnerische Haftpflichtversicherer sechs Wochen Zeit, den geltend gemachten Anspruch zu prüfen. Klagt der Geschädigte früher, muss er die Prozesskosten selbst tragen, wenn der Versicherer sofort nach Eingang der Klage oder gar bereits in der Zeit zwischen Einreichung und Zustellung der Klage zahlt (Urteil vom 5.2.2009, Az: 58 O 176/08; Abruf-Nr. 092604).  

    Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung gehört das LG Berlin zu den Gerichten, die insoweit eher großzügig mit den Versicherern umgehen. Die Versicherung hatte im Urteilsfall mitgeteilt, sie wolle erst die amtliche Ermittlungsakte einsehen. Das dem LG Berlin übergeordnete Kammergericht ist weniger großzügig und hält vier Wochen für ausreichend und gibt der Versicherung nicht das Recht, erst den Eingang der Ermittlungsakte abzuwarten (Urteil vom 20.6.2008, Az: 22 U 13/08; Abruf-Nr. 082285; Ausgabe 8/2008, Seite 6).  

    Beachten Sie: Auch andere Gerichte sehen die Assekuranz bereits vor Ablauf von sechs Wochen in der Pflicht:  

    • Besonders sportlich ist das OLG Saarbrücken, das dem Versicherer sogar über den Jahreswechsel nur zwei Wochen zugebilligt hat (Urteil vom 27.2.2007, Az: 4 U 470/06 - 153; Abruf-Nr. 071060; Ausgabe 4/2007, Seite 5).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 5 | ID 129796