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  • 01.02.2005 | Haftpflicht: Mietwagen

    Fünftägige Reparatur immer von Montag bis Freitag?

    Dass eine Reparatur von zwei Tagen Dauer bei fahrtüchtigen Fahrzeugen nicht für Montag und Freitag beauftragt werden darf, wenn der Schädiger auch für die Ausfall- oder Mietwagenkosten aufkommen soll, entspricht ständiger Rechtsprechung. Daraus möchten Versicherungen herleiten, dass eine Reparatur nie über das Wochenende dauern darf, wenn es rechnerisch vermeidbar ist. In einem vom AG Gießen entschiedenen Fall dauerte die Reparatur fünf Arbeitstage, aber wegen Einschluss eines Wochenendes sieben Kalendertage (Urteil vom 28.7.2005, Az: 47 C 630/05; Abruf-Nr. 052755; eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Mann, Gießen). Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Reparatur nur an einem Montag hätte begonnen werden dürfen. Dann wären nur für fünf Tage statt für sieben Mietwagenkosten angefallen. Damit ist die Versicherung jedoch nicht durchgedrungen, zumal die Geschädigte wegen der überschaubaren Beschädigung (Parkplatzunfall) kein Gutachten hatte einholen lassen. Deshalb hatte sie gar keine Prognose über die Dauer der Reparatur in der Hand.  

    Beachten Sie: Zur Eindämmung der Mietwagenkosten stürzen sich manche Versicherer zunehmend in Nebenthemen. So wird oft die Dauer der Inanspruchnahme beanstandet. Im Fall vor dem AG Gießen hatte sich die Versicherung zunächst sogar auf den Standpunkt gestellt, mehr als zwei Tage hätte die Reparatur nicht dauern dürfen. Für zwei- und dreitägige Reparaturen bei fahrfähigen Autos spricht vieles dafür, dass eine Reparatur über das Wochenende tatsächlich gegen die Schadenminderungspflicht verstößt. Bei vier- oder fünftägigen Reparaturen kann aber kaum erwartet werden, dass der Geschädigte, die Werkstatt und eventuell noch deren Zulieferer alle Abläufe so aufeinander abstimmen, dass die Instandsetzung exakt in eine Woche passt. Bei nicht fahrsicheren Fahrzeugen stellt sich die Frage ohnehin nicht, außer es kann mit einer Notreparatur die Fahrsicherheit schnell und zuverlässig wieder hergestellt werden.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 97754