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  • 01.04.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Haftungsverteilung bei Unfall auf Wirtschaftswegen

    Im ländlichen Bereich gibt es in den landwirtschaftlich genutzten Gebieten zwischen den Feldern, Wiesen oder Weinbergen oft Wirtschaftswege. Diese werden einerseits von den Landwirten genutzt, andererseits aber von Einheimischen gerne als Abkürzung genommen. Je nach Jahreszeit sind Kreuzungen dieser Wege nur schwer einsehbar, weil Getreide, Mais oder Reben den Blick versperren. Vorfahrtsbeschilderungen gibt es dort kaum, so dass im Normalfall die Regel „rechts vor links“ gilt.  

    Die Rechtsprechung geht gerne von der Verpflichtung zur gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme auf solchen Wegen aus. Eine „Hundert-zu-Null“-Haftung wird daher bei Kreuzungsunfällen regelmäßig nicht ausgeurteilt. Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung wie folgt geurteilt: An einer Kreuzung von Weinbergwegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung „rechts vor links“ gilt, muss der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen. Dem Vorfahrtsberechtigten traf damit eine Mithaftung von einem Drittel (Urteil vom 13.2.2006, Az: 12 U 25/05; Abruf-Nr. 060697).  

    Beachten Sie: In die Haftungsfragen sollten Sie sich in solchen Fällen nicht einmischen. Wichtig ist nur zu erkennen, dass Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche auf Seiten des Vorfahrtberechtigten bestehen. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, den Weg der kombinierten Abrechnung mit der Kaskoversicherung des Kunden und der Haftpflichtversicherung des Gegners zu gehen. Lesen Sie dazu die Beiträge in den Ausgaben 1/2006, Seite 7 und 2/2006, Seite 1.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 97832