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  • 01.02.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Vorfahrt ist Vorfahrt, auch mit Handy

    Mit dem Mobiltelefon in der Hand zu fahren, ist unzulässig. Also stellen sich gegebenenfalls Fragen der Mithaftung. Das hatten wir bereits in Ausgabe 1/2006 auf Seite 3 erörtert. In einem Fall vor dem AG Münster ging es um eine plumpe Vorfahrtsmissachtung. Der Vorfahrtsberechtigte benutzte im Unfallzeitpunkt sein Handy ohne Freisprechanlage. Angesichts der Unfallsituation hatte sich das aber nicht auf den Unfallablauf ausgewirkt. Folge: Es blieb bei der vollen Haftung des Fahrers, der die Vorfahrt missachtet hat (LG Münster, Urteil vom 23.1.2004, Az: 3 S 162/03; Abruf-Nr. 060154).  

    Beachten Sie: Nur wenn wegen des Mobiltelefons ein Einfluss auf den Unfallhergang realistisch denkbar ist, kommt auch eine Mithaftung aus Betriebsgefahr oder Verschulden in Betracht. In Haftungsfragen sollten Sie sich jedoch niemals einmischen. Allerdings führen solide Haftungskenntnisse dazu, Ihr Risiko im Hinblick auf schnelle oder verzögerte Versicherungszahlungen einzuschätzen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 1 | ID 115396