01.02.2005 | Haftpflicht: „Neu-für-Alt“
Kein „Neu-für-Alt-Abzug“ wegen Alters von Motorradkleidung
Im Zusammenhang mit Motorradunfällen stellt sich oft die Frage, wie der Schaden an der Motorradschutzkleidung zu behandeln ist. In der Rechtsprechung setzt sich folgende Auffassung durch: Am Ersatzbetrag von bis zum Unfall intakter, aber durch den Unfall beschädigter Schutzkleidung darf unabhängig vom Alter der Kleidung (Helm, Handschuhe, Stiefel, Jacke, Hose, Protektoren etc.) kein „Neu-für-Alt-Abzug“ vorgenommen werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um kurzlebige Modeartikel, sondern um Ausrüstungsgegenstände, die vordringlich dem Schutz vor den Folgen eines Sturzes dienen. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit einem Sicherheitsgurt oder Airbag beim Auto (LG Köln, Urteil vom 25.1.2005, Az: 16 O 381/03; Abruf-Nr. 053121; LG Oldenburg, Urteil vom 23.3.2001, Az: 2 O 514/00; Abruf-Nr. 053122). Das AG Essen hat anders argumentiert: Weil Motorradschutzkleidung langlebig ist, ist sie jedenfalls zum Unfallzeitpunkt fünf Monate nach dem Kauf noch so neuwertig, dass allein deshalb kein Abzug in Betracht kommt. Auf den allgemeinen Aspekt „Schutz statt Mode“ kam es dem AG gar nicht an (Urteil vom 23.8.2005, Az: 24 C 436/04; Abruf-Nr. 053123).
Unser Tipp: Als Motorradhändler sollten Sie Ihre Kunden beim Kauf von Schutzkleidung darauf aufmerksam machen, die Neukaufbelege sorgfältig aufzubewahren, damit auch nach Jahren der Neuwert belegt werden kann. Solche Ratschläge sind keine unerlaubte Rechtsberatung, denn zum Kaufzeitpunkt gibt es noch keinen „Rechtsfall“. Ist der Abzug aber bereits in einem konkreten Fall gemacht, sollte der Kunde selbst – gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe – gegenüber der Versicherung aktiv werden. Mangels Abtretung oder RKÜ nämlich haben Sie im Normalfall keinen Bezug zu dieser Schadenposition und bewegen sich dann doch in der Gefahrenzone des RBerG.