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  • 01.09.2007 | Haftpflicht

    Neues BGH-Urteil: Restwert bei Weiternutzung

    In Totalschadenfällen mit Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert kommt es immer wieder vor, dass der Geschädigte das Fahrzeug teilweise repariert und weiter nutzt. Bei über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten führt das dann dazu, dass die Versicherung „Wiederbeschaffungswert minus Restwert“ abrechnen darf. Viele Versicherungen greifen in diesem Fall zu allen Mitteln, um einen möglichst hohen Restwert belegen zu können. Dem ist der BGH nun abermals entgegengetreten. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug teilrepariert weiter nutzt, darf nur der im Gutachten auf der Basis regionaler Angebote ermittelte Restwert in Abzug gebracht werden (Urteil vom 10.7.2007, Az: VI ZR 217/06, Abruf-Nr. 072681).  

    Beachten Sie: Die unterschiedlichen Varianten sind nicht leicht auseinander zu halten: Bei Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert und teilreparierter Weiternutzung darf die Versicherung den Restwert gar nicht abziehen, sofern durch die Teilreparatur mindestens die Verkehrssicherheit wieder hergestellt ist (BGH, Urteil vom 29.4.2003, Az: VI ZR 393/02; Abruf-Nr. 031070). Der hier vorgestellte Fall betraf Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der „130-Prozent-Grenze“. Ein echter „130-Prozent-Fall“ war es nicht, weil der Geschädigte eben nur teilweise reparieren ließ. Dann wird der Restwert in Abzug gebracht. Ebenso hatte der BGH schon für Fälle mit Reparaturkosten jenseits der „130-Prozent-Grenze“ entschieden: Restwertabzug ja, aber nur der lokale Restwert aus dem Gutachten (Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06; Abruf-Nr. 071214).  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112189