01.05.2006 | Haftpflicht: Reparaturverzögerung
Reparaturverzögerung durch Insolvenz
Gibt der Geschädigte das auf Grund eines Unfalls beschädigte Fahrzeug in eine Werkstatt zur Reparatur, die während des Reparaturvorgangs Insolvenz anmeldet, gehen dadurch ausgelöste Verzögerungen der Reparatur nicht zu seinen Lasten. Ein solches Risiko ist vom Schädiger zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 19.7.2005, Az: 4 U 35/04; Abruf-Nr. 061120).
Beachten Sie: Wenn Sie aus einer insolventen Werkstatt angefangene Unfallschadenreparaturen oder wenn Sie gar den ganzen Betrieb übernehmen, sind dadurch bedingte Reparaturzeitverlängerungen sehr wahrscheinlich. Das gehört zu den typischen „Werkstattrisiken“. In diesen Bereich gehören auch Verzögerungen durch Erkrankung von Werkstattmitarbeitern oder durch sonstige Betriebsunterbrechungen (Beispiele: Der Stromausfall im Münsterland im vergangenen Winter oder die aktuell überwundenen Hochwasser). Alle diese Werkstattrisiken muss der Schädiger tragen. Voraussetzung: Das Risiko war für den Geschädigten vorher nicht erkennbar. Die Logik dahinter: Hätte der Schädiger nicht den Unfall verursacht, wäre der Geschädigte gar nicht in die Situation gekommen, wegen eines verwirklichten Werkstattrisikos auf sein Fahrzeug länger warten zu müssen.
Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.