01.07.2006 | Haftpflicht: Schadenminderungspflicht
Der Geschädigte ist in der Wahl der Werkstatt frei
In der aktuellen Diskussion um werkstattgebundene Kaskopolicen muss klargestellt werden: Beim Haftpflichtschaden ist der Geschädigte nach wie vor frei in der Auswahl der Werkstatt. Das AG Reutlingen hat darauf deutlich hingewiesen. Die Versicherung trug vor: Der Geschädigte sei im Falle der Reparatur verpflichtet, bei einer der von ihr benannten Reparaturwerkstätten reparieren zu lassen. Diese hätten niedrigere Stundensätze. Eine andere Werkstatt zu beauftragen verstoße gegen die Schadenminderungspflicht. Das AG verwies auf die BGH-Entscheidung, wonach sogar bei fiktiver Abrechnung auf die Konditionen der jeweiligen Marke zurückgegriffen werden könne. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, sich bei Werkstätten, die nicht die konkrete Marke vertreten, zunächst über deren Reparaturerfahrung im Hinblick auf das spezielle Fahrzeug zu erkundigen. (Urteil vom 23.2.2006, Az: 3 C 1235/05; Abruf-Nr. 061677, eingesandt von den Sachverständigen Bopp und Stoll, Reutlingen).
Beachten Sie: Es bleibt zu beobachten, ob die Argumentation der Versicherung ein Ausreißer oder der Anfang einer neuen Welle ist. Organisatorisch eingebettet in die neu entstehende Kaskothematik, aber auch orientiert an den parallelen Versuchen, dem Geschädigten den Autovermieter vorzuschreiben, dürfte die Argumentation jener Versicherung bald häufiger zu hören sein. Das Urteil aus Reutlingen spricht eine deutliche Sprache.
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