01.05.2006 | Haftpflicht
Teilreparatur bei „130-Prozent-Fall“
Frage des Lesers
Die folgende Anfrage hat ein Leser an die Redaktion gestellt: In einem Fall in unserer Werkstatt liegen die gutachterlich prognostizierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber unter der so genannten 130-Prozent-Grenze. Der Geschädigte repariert nur teilweise. Der Wert der durchgeführten Reparatur liegt unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb der Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.
Sachverhalt in Zahlen
Wiederbeschaffungswert | 7.950,00 Euro |
Restwert | 3.380,00 Euro |
Differenz | 4.570,00 Euro |
130-Prozent-Grenze | 10.335,00 Euro |
Prognostizierte Reparaturkosten | 9.460,81 Euro |
Wert der durchgeführten Reparatur | 4.995,79 Euro |
Die Versicherung hatte nur 4.570 Euro, das heißt die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert bezahlt. In der schadenrechtlichen Fachsprache ist das der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand.
Unsere Antwort
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Geschädigten nicht nur der „Wiederbeschaffungsaufwand“, sondern der volle Wert der durchgeführten Reparatur (im Fall des Lesers 4.995,79 Euro) zuzüg-lich der Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur zusteht (Urteil vom 6.3.2006, Az: I – 1 U 163/05; Abruf-Nr. 060779).
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