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  • 01.05.2006 | Haftpflicht

    Teilreparatur bei „130-Prozent-Fall“

    Frage des Lesers

    Die folgende Anfrage hat ein Leser an die Redaktion gestellt: In einem Fall in unserer Werkstatt liegen die gutachterlich prognostizierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber unter der so genannten 130-Prozent-Grenze. Der Geschädigte repariert nur teilweise. Der Wert der durchgeführten Reparatur liegt unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, aber oberhalb der Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.  

     

    Sachverhalt in Zahlen

    Wiederbeschaffungswert  

    7.950,00 Euro  

    Restwert  

    3.380,00 Euro  

    Differenz  

    4.570,00 Euro  

    130-Prozent-Grenze  

    10.335,00 Euro  

    Prognostizierte Reparaturkosten  

    9.460,81 Euro  

    Wert der durchgeführten Reparatur  

    4.995,79 Euro  

    Die Versicherung hatte nur 4.570 Euro, das heißt die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert bezahlt. In der schadenrechtlichen Fachsprache ist das der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand.  

     

    Unsere Antwort

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Geschädigten nicht nur der „Wiederbeschaffungsaufwand“, sondern der volle Wert der durchgeführten Reparatur (im Fall des Lesers 4.995,79 Euro) zuzüg-lich der Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur zusteht (Urteil vom 6.3.2006, Az: I – 1 U 163/05; Abruf-Nr. 060779).