01.08.2007 | Haftpflicht
Wertminderung bei knapp 200.000 km
Bei einem zum Unfallzeitpunkt 3 ½ Jahre alten Audi A6 Avant TDI mit einer Laufleistung von 195.648 km hatte der Sachverständige eine Wertminderung von 250 Euro ermittelt. Die Versicherung setzte sich zur Wehr mit dem abgegriffenen Argument, ab 100.000 km wirke sich ein Unfallschaden nicht mehr wertmindernd aus. Das OLG Oldenburg hingegen verwies auf die BGH-Entscheidung vom 23. November 2004 (Az: VI ZR 357/03; Ausgabe 2/2006, Seite 9) und verneinte die Anwendung einer starren 100.000-km-Grenze. Insbesondere, weil das konkret betroffene Fahrzeug noch nicht alt war, hat das Gericht die vom Sachverständigen festgestellte Wertminderung bestätigt.
Beachten Sie: Der Unfall ereignete sich kurz vor Veröffentlichung der maßgeblichen BGH-Entscheidung im Frühjahr 2004. So ist es verzeihlich, dass die Versicherung außergerichtlich noch die bis dahin in der Instanzrechtsprechung vereinzelt auch noch gesehene vermeintliche 100.000-km-Grenze einwandte. Es gibt inzwischen bei den Amts- und Landgerichten eine klare Linie: Es kommt auf den Einzelfall und nicht auf schematische Grenzen an (siehe auch AG Hamburg, Urteil vom 22.2.2007, Az: 51 b C 134/06; Ausgabe 4/2007, Seite 3, Transporter mit 157.000 km). (Urteil vom 1.3.2007, Az: 8 U 246/06) (Abruf-Nr. 071952)
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