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  • 05.03.2009 | Haftpflicht/Kasko

    Standgeld: Zwölf Euro brutto für Verwahrung in Halle

    Ist ein Verwahrungsvertrag über ein Fahrzeug ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zustande gekommen, ist ein Standgeld von zwölf Euro brutto üblich und angemessen, wenn der Wagen in der Halle verwahrt wird (AG Pforzheim, Urteil vom 14.1.2008, Az: 8 C 161/08, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim; Abruf-Nr. 090560).  

    Beachten Sie: In den Standardfällen der Fahrzeugverwahrung nach Verkehrsunfällen bis zur Verwertung empfiehlt es sich, einen Auftrag über die Fahrzeugverwahrung zu drucken und darauf die Höhe des täglichen Standgeldes zu vermerken. Jedenfalls bei einer Verwahrung im Freien - dafür hat das OLG Düsseldorf 7,50 Euro pro Kalendertag akzeptiert (Urteil vom 7.4.2008, Az: I 1 U 212/07, Abruf-Nr. 081130) - sollte allerdings ein Haftungsausschluss vereinbart werden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss ein solches Standgeld erstatten, ein Kaskoversicherer allerdings nicht, solange er nicht in Verzug ist.  

    Unser Service: Beachten Sie für Verwahrung in der Halle bzw. im Freien den Textbaustein 206 in drei Varianten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 4 | ID 125241