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  • 01.03.2006 | Haftpflicht/Kasko

    Unfall auf Verkehrsübungsplatz

    Ein Verkehrsübungsplatz ist üblicherweise ein umzäuntes Gelände, zu dem nur derjenige Zutritt hat, der einen Betrag für die Benutzung bezahlt. Also ist das kein jedermann zugängliches Gelände, so dass das Fahren auch ohne Fahrerlaubnis zulässig ist. Bei den meisten Plätzen ist im Eintrittsgeld auch ein Betrag für eine spezielle Haftpflichtversicherung enthalten. Kommt es auf einem Übungsplatz zu einem Unfall, ist es für den Geschädigten der Weg des geringsten Widerstandes, diese spezifische Versicherung in Anspruch zu nehmen. Allerdings wäre auch – so hat das LG Köln entschieden – die Haftpflichtversicherung des Schädigerfahrzeugs in der Pflicht. Weil es sich nicht um ein für jedermann zugängliches Gelände handelt, liegt kein Verstoß gegen die Führerscheinklausel vor. Auch kann der Versicherer die Eintrittspflicht nicht wegen einer so genannten Gefahr-Erhöhung ablehnen, denn diese wäre allenfalls von kurzer Dauer und daher nicht von ausreichender Intensität. Und eine solche Übungsfahrt widerspricht auch nicht dem versicherten Zweck (Urteil vom 22.12.2004, Az: 20 O 360/04; Abruf-Nr. 060232).  

    Beachten Sie: Das LG Siegen sieht auch den Vollkaskoversicherer des auf einem Verkehrsübungsplatz beschädigten Fahrzeugs in der Pflicht. Auch dabei gilt: Weil der Platz nicht frei zugänglich ist, ist die Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers sieht das Gericht nicht. Wenn der Kaskoversicherer solche Fahrten nicht vom Versicherungsschutz umfasst sehen möchte, müsse er das in den Bedingungen klar zum Ausdruck bringen (Urteil vom 25.7.2005, Az: 3 S 43/05; Abruf-Nr. 060217)  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 97811