01.01.2007 | Haftpflichtschaden
Erst fiktiv abgerechnet, dann doch repariert
Wenn der Geschädigte zunächst fiktiv abrechnet, sich aber dann doch zur Reparatur entscheidet, steht dem im Normalfall nichts entgegen. So hat es der BGH entschieden. Der Geschädigte kann bis zur Verjährung der Ansprüche (drei Jahre ab Unfalldatum oder sogar ab der letzten Zahlung) die Reparatur nachholen. Der BGH hat jetzt ein neues – positives – Urteil zu dieser Frage gefällt.
Urteilsfall
Der Betroffene hatte zunächst – ohne ausdrücklich erklärten Vorbehalt – auf Totalschadenbasis abgerechnet. Später hat er eine Reparatur im Rahmen der „130-Prozent-Möglichkeiten“ vorgenommen. Der BGH hat keinen Grund gesehen, ihm das zu verwehren. Es handelt sich nach Ansicht der Richter nicht um zwei verschiedene Ansprüche, zwischen denen man abschließend wählen muss. Es bleibt der gleiche Anspruch in lediglich einer anderen Abrechnungsmodalität.
Es gibt laut BGH auch keine Gründe des Rechtsfriedens und auch keine Interessen des Versicherers an einer möglichst zügigen Regulierung des Schadens, die eine abweichende Sicht rechtfertigen. Wenn der Versicherer eine Erledigung der Akten wünscht, möge er den Geschädigten zu einer entsprechenden Erklärung veranlassen (Urteil vom 17.10.2006, Az: VI ZR 249/05; Abruf-Nr. 063557).
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