01.01.2007 | Haftpflichtschaden
Mietwagenkosten spielen für „130-Prozent-Grenze“ nur in Ausnahmefällen eine Rolle
Neue Idee einer großen Versicherung zur Eindämmung der Reparaturen: Sie behauptet, die Summe aus Reparaturkosten, Wertminderung und Mietwagenkosten dürfe die „130-Prozent-Grenze“ nicht überschreiten. Sie stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Köln.
Richtig ist, dass Reparaturkosten und gegebenenfalls Wertminderung addiert werden müssen. Falsch ist jedenfalls für den Normalfall, dass die Mietwagenkosten eine Rolle spielen.
BGH-Urteil als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt ist die Entscheidung des BGH vom 15. Oktober 1991, (Az: VI ZR 314/90). Dort heißt es: „Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert kann seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren, wenn die Mietwagenkosten bei der Reparatur in krassem Missverhältnis zu denjenigen bei einer Ersatzbeschaffung stehen.“
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