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  • 01.12.2006 | Haftpflichtschaden

    Stundenverrechnungssatz bei fiktiver Abrechnung

    Mehrfach haben wir zur Frage der Stundenverrechnungssätze im Fall der fiktiven Abrechnung von Haftpflichtschäden berichtet. Sie ist bei der unreparierten Inzahlungnahme von Bedeutung. Die Tendenz der Gerichte geht in die Richtung, dass der Verrechnungssatz der Marke im Wirtschaftsraum des Geschädigten anzusetzen ist. So verstehen wir auch das Porsche-Urteil des BGH (Ausgabe 11/2006, Seite 15). Nun aber hat das LG Berlin einer Versicherung Recht gegeben. Diese hatte den Geschädigten auf einen Karosseriefachbetrieb ohne Markenbindung verwiesen. Dessen Standort war etwa drei Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt. Darin sah das LG eine mühelos zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne der BGH-Rechtsprechung.  

    Beachten Sie: Wir haben Hinweise, dass das LG Berlin seitdem mehrere Urteile dieses Inhalts gesprochen hat. Letztlich geht es um die Auslegung der BGH-Rechtsprechung zum schadenrechtlichen Begriff der „Gleichwertigkeit“. Mehrheitlich sehen die Gerichte das so wie das AG Düsseldorf (siehe Ausgabe 11/2006, Seite 15): Der Maßstab ist die Marke! Jedoch ist in Berlin diese Berufungskammer stets für das Verkehrsrecht zuständig. Berliner Betriebe kommen also an deren Rechtsprechung solange nicht vorbei, wie nicht das KG Berlin oder erneut der BGH einen entsprechenden Fall entscheidet. Und diese Rechtsprechung hat sich bei den Berliner Schadenbüros aller Versicherungen in Windeseile herumgesprochen!  

    Wichtig: Die Gefahr des Urteils geht im Übrigen deutlich weiter: Im Grundsatz darf es keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung geben, außer bei der gesetzlich gesonderten geregelten Frage der Mehrwertsteuer. Hier tickt also eine Bombe, die wir für Sie sorgsam beobachten werden. (Urteil vom 21.6.2006, Az: 58 S 75/06) (Abruf-Nr: 062362)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 4 | ID 97996