01.05.2007 | Haftung
Alkoholisiert über Mittellinie – Mithaftung des Unfallgegners
Obwohl der Unfallverursacher alkoholisiert über die Mittellinie gefahren ist und mit dem Gegenverkehr kollidierte, blieb am Unfallopfer in einem Fall vor dem OLG Stuttgart eine Haftung aus Betriebsgefahr mit einer Quote von 20 Prozent hängen. Die Fahrbahn des Unfallopfers, das grundlos „hart an der Mittellinie“ fuhr, war laut Urteil 3,95 Meter breit. Sein Fahrzeug war 1,67 Meter breit, so seien noch mehr als zwei Meter Platz nach rechts gewesen. Damit, so das OLG, liege auch bei ihm ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor, ohne den der Unfall nicht passiert wäre (Urteil vom 26.10.2006, Az: 13 U 74/06).
Beachten Sie: Mit dem spontanen Rechtsempfinden ist dieses Urteil nur schwer zu synchronisieren. Bei der Betriebsgefahr geht es aber immer um die Frage, ob der Unfall dem „gedachten Idealfahrer“ auch passiert wäre. Nur dann gilt ein Unfall als ein für das Opfer „unabwendbares Ereignis“. Dabei spielte sicher mit, dass der Betroffene vor dem Unfall weder eine Brems- noch eine Ausweichreaktion zeigte. Aus Haftungsfragen sollten Sie sich jedoch strikt heraushalten. Mit dem Urteil wollen wir lediglich Ihr Gespür in der Situation der Unfallannahme schärfen.
Unser Tipp: Näheres zum Thema „Mithaftung“ lesen Sie in Ausgabe 2/2005, Seite 12. Falls Sie die Ausgabe nicht zur Hand haben, finden Sie den Beitrag auch im Online-Archiv.