31.07.2008 | Haftung
Anforderungen an Vorfahrtsverzicht
Die Anforderungen an die Annahme eines Vorfahrtsverzichts sind hoch anzusetzen. Lässt ein Geradeausfahrer bei stockendem Verkehr eine Lücke, darf der entgegenkommende Linksabbieger nicht allein deshalb darauf vertrauen, der vorfahrtsberechtigte Geradeausfahrer wolle ihn durchfahren lassen. Es ist zusätzlich eine Verständigung durch Zeichen erforderlich (LG Karlsruhe, Urteil vom 18.4.2008, Az: 3 O 335/07; Abruf-Nr. 082284).
Beachten Sie: Die Fälle sind so häufig wie kritisch. Eindeutig sind wohl nur Handzeichen im Sinne eines „Durchwinkens“. Eingebürgert hat sich auch ein Signal des Vorfahrtsberechtigten an den Linksabbieger per „Lichthupe“. Das ist aber nicht eindeutig. Nach § 16 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung darf die Lichthupe nur als Warnsignal verwendet werden („… Leuchtzeichen darf nur geben, ... wer sich und andere gefährdet sieht.“). Eine straßenverkehrsordnungskonforme Betätigung der Lichthupe würde also genau das Gegenteil dessen bedeuten: „Bleib bloß stehen!“. Kommt es dann zu einer Kollision, ist die Haftungslage sehr ungünstig für den Linksabbieger. Nichts anderes gilt bei einem Spurwechsel aufgrund eines Lichthupensignals des von hinten Herannahenden.
Beachten Sie: Wie stets dienen unsere Beiträge nur Ihrer Einschätzung in der Situation der Unfallannahme. Mischen Sie sich niemals – auch nicht unter Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes – in Haftungsdiskussionen ein. Haftungsfragen bleiben tabu! Das ist Anwaltssache.