07.12.2010 | Haftung
Autobahnunfall jenseits der Richtgeschwindigkeit
Kommt es auf der Autobahn zu einer Kollision, weil ein Fahrzeug von rechts auf die linke Spur wechselt, ohne dabei auf den Wagen auf der linken Spur zu achten, trifft den links Fahrenden seine Betriebsgefahr mit 25 Prozent Haftungsanteil, wenn der mit etwa 160 bis 180 km/h und damit mit einer Geschwindigkeit oberhalb der Richtgeschwindigkeit fährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Aufprall mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h vermeidbar gewesen wäre. Das grobe Verschulden des Spurwechslers lässt die Betriebsgefahr nicht zurücktreten (OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az: 13 U 712/10; Abruf-Nr. 103686).
Beachten Sie: Angesichts des in solchen Situationen hohen Schadens ist die kombinierte Abrechnung mit der - wenn vorhanden - Vollkaskoversicherung des Kunden mit anschließender Abrechnung der Restschäden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung regelmäßig das Gebot der Stunde, siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 1/2010, Seite 6. Dass das Anwaltssache ist, versteht sich von selbst.