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  • 06.07.2009 | Haftung

    Beweis- und Abrechnungsregeln bei Kettenauffahrunfall

    Bei einem Auffahrunfall mit drei Fahrzeugen muss der Mittlere beweisen, nicht selbst aufgefahren, sondern aufgeschoben worden zu sein. Gelingt das nicht, bleibt es bei der Eigenverantwortlichkeit für den Frontschaden, entschied das AG Mannheim. Dabei ging das AG von einem nur leichten Auffahren aus, weshalb sich für den Hintermann keine nennenswerte Bremswegverkürzung ergab.  

    Weil die einzelnen Schadenanteile am Fahrzeug nicht mehr auseinandergerechnet werden können - durch den Heckaufprall kann sich ja auch der Frontschaden vertieft haben - muss der Schaden geschätzt werden. Im Urteilsfall lag ein Totalschaden vor. Das AG hat den endgültigen Frontschaden und den endgültigen Heckschaden addiert und dann auf diese Gesamtsumme bezogen das Verhältnis zueinander berechnet. Den zuletzt Auffahrenden hat es dann mit diesem Prozentsatz vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich Restwert in die Haftung genommen.  

    Beachten Sie: Bei einem erheblicheren Frontschaden hätte das Gericht dem Mittleren selbst einen Anteil auch des Heckschadens aufgegeben, denn dann hätte er dem Hintermann ja den Bremsweg verkürzt. Die dahinter stehende Logik: Ohne den Aufprall wäre er ja erst einige Meter später zum Stehen gekommen, und diese Strecke hätte der Hintermann noch als Bremsweg gehabt. (Urteil vom 15.5.2009, Az: 3 C 7/08) (Abruf-Nr.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 5 | ID 128265