Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2008 | Haftung

    BGH zu „Rechts vor Links“ bei verkehrsberuhigter Zone

    Steht das Verkehrsschild „Ende des verkehrsberuhigten Bereiches“ zehn Meter vor der Einmündung der aus dem Bereich herausführenden Straße in eine andere Straße, ist dessen vorfahrtsregulierende Wirkung noch nicht zu Ende. Es kommt nämlich nicht auf den konkreten Standort des Schildes an, sondern auf dessen Sinn.  

    Fährt jemand aus einem verkehrsberuhigten Bereich heraus auf eine andere Straße, gilt für ihn die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ nicht. Der Betroffene hatte sich nach einer Kollision im Einmündungsbereich auf den Standpunkt gestellt, an der Einmündung selbst habe er die Verkehrsberuhigte Zone bereits seit etwa zehn Metern verlassen. Deshalb habe er doch das Vorfahrtsrecht gegenüber dem von links kommenden Unfallgegner gehabt. Das hat der BGH nicht mitgemacht. Der verkehrsberuhigte Bereich habe vorfahrtsregelnde Wirkung. Daher könne das Schild nur so verstanden werden, dass es sich trotz seines Standortes zehn Meter vor der Einmündung noch auf die Einmündung bezieht. Vorsorglich hat der BGH klargestellt, dass er das bis zu einer Entfernung von 30 Metern zwischen Schild und Einmündung so sieht.  

    Beachten Sie: Wie stets bei Beiträgen zur Haftung wollen wir Sie nur für die Auftragsannahmesituation fit machen. Mischen Sie sich nicht in die Haftungsdiskussion ein. Auch wenn ab dem 1. Juli 2008 das Rechtsdienstleistungsgesetz gelten wird (siehe Ausgabe 1/2008, Seite 7), bleiben Haftungsfragen für Sie tabu. (Urteil vom 20.11.2007, Az: VI ZR 8/07) (Abruf-Nr. 080283)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 4 | ID 117371