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  • 04.12.2008 | Haftung

    Fahrsicherheitstraining und Ausschluss der Haftung

    Nehmen verschiedene Fahrer an einem Fahrsicherheitstraining auf einer abgesperrten Stecke teil, bei dem es nicht auf das Erzielen von Höchstgeschwindigkeit ankommt oder „gegen die Uhr“ gefahren wird, kann nicht unterstellt werden, dass untereinander wechselseitig auf die Haftung verzichtet wird. Eine entgegenstehende Klausel in den AGB des Veranstalters kann, wenn sie nicht eindeutig formuliert ist, unwirksam sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.7.2008, Az: 5 U 44/06; Abruf-Nr. 083717).  

    Beachten Sie: Wenn einander Fremde in ein Schadenereignis verwickelt sind, für das prinzipiell Versicherungsschutz besteht, ist die Rechtsprechung mehr als zurückhaltend mit der Annahme von stillschweigenden Haftungsverzichtserklärungen. Warum auch sollte jemand, dem ein Anderer mit dessen Auto einen Schaden am eigenen Auto zufügt, auf Schadenersatz verzichten, wenn es nicht – wie bei einem Rennen – um ein bewusst in Kauf genommenes Extremrisiko geht?  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 4 | ID 123216