07.12.2010 | Haftung
Hochgewirbeltes Holzteil, das auf der Autobahn lag
Überfährt ein Auto ein auf der Autobahn liegendes Holzteil einer Größe von 20 bis 30 Zentimetern und wirbelt das Teil dadurch gegen ein nachfahrendes Fahrzeug, ist das ein unabwendbares Ereignis. Halter und Fahrer des vorne fahrenden Wagens haften für den Schaden nicht (LG Erfurt, Urteil vom 19.2.2010, Az: 2 S 162/09).
Beachten Sie: Zwar entstand der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Doch im Verhältnis zweier Autos zueinander entfällt die Haftung aus Betriebsgefahr, wenn das Geschehen ein „unabwendbares Ereignis“ ist. Das wiederum liegt vor, wenn ein gedachter Idealfahrer, an den keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, den schadenstiftenden Vorgang hätte vermeiden könne. Jedenfalls bei Autobahngeschwindigkeit und bei einem schwer erkennbaren Gegenstand hätte der Idealfahrer auch keine Chance gehabt.