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  • 01.04.2007 | Haftung

    Höflicher Spurwechsel an Autobahnauffahrt

    Zwar sieht die Straßenverkehrsordnung vor, dass man auf der Höhe von Autobahnauffahrten vorübergehend rechtzeitig auf die Überholspur fahren soll, um das Einfahren auf die Autobahn zu erleichtern. Das gilt aber nur, wenn die Überholspur frei und eine Behinderung dort fahrender Fahrzeuge ausgeschlossen ist. Kommt es in dieser Situation zum Unfall, haftet der Spurwechsler voll.  

    Beachten Sie: Wie bei allen unserer Informationen zur Frage der Haftung dient auch dieser Beitrag nur Ihrer Ersteinschätzung in der Situation der Auftragsannahme. In Haftungsdiskussionen dürfen Sie sich nicht einmischen. (OLG Brandenburg, Urteil vom 1.3.2007, Az: 12 U 160/06) (Abruf-Nr. 070878)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 98057