03.01.2008 | Haftung
Kein „Rechts vor Links“ bei abgesenktem Bordstein
Mündet eine Straße von rechts in der Weise ein, dass der Weg in die andere Straße über einen abgesenkten Bordstein führt, hebt das die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ auf. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die von rechts einmündende Straße „bedeutender“ ist. Es muss formal auf das Vorhandensein des abgesenkten Bordsteins abgestellt werden. Allerdings muss auch der Vorfahrtsberechtigte sehr vorsichtig sein. Er muss damit rechnen, dass der Wartepflichtige im Hinblick auf die im Allgemeinen kaum bekannte „Bordstein-Regel“ des § 10 StVO die Vorfahrtslage verkennt. Ergebnis: 70 zu 30 zulasten des Wartepflichtigen. (LG Hagen, Urteil vom 14.11.2007, Az: 10 S 35/07) (Abruf-Nr. 073889)
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 3 | ID 116663